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Sehr geehrte Damen und Herren, um den Schaden für Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen in Folge der Corona-Krise abzufedern, hat der Bund ein Soforthilfeprogramm Corona aufgelegt. Die Landesregierung hat beschlossen, das Angebot des Bundes 1:1 an die Zielgruppen weiterzureichen und dabei zusätzlich den Kreis der angesprochenen Unternehmen noch um die Gruppe der Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten zu erweitern. Die Soforthilfe erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt: bei Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern bis zu 9.000 € bei Unternehmen mit bis zu 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 € bei Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern bis zu 25.000 € Um eine solche Soforthilfe erhalten zu können, muss eine dieser Voraussetzungen auf Ihre aktuelle, wirtschaftliche Lage zutreffen: Sie haben verglichen zum durchschnittlichen, monatlichen Umsatz der letzten drei Monate zum Vorjahr einen Umsatzrückgang von mindestens 50%. (Bedeutet: Januar bis März 2019 verglichen zu Januar bis März 2020). oder Ihr Betrieb wurde auf behördliche Anordnung aufgrund der Corona-Krise geschlossen. oder Ihre vorhandenen Mittel reichen nicht aus, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens zu zahlen (bspw.: Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten). Hier spricht man von einem Finanzierungsengpass. Sobald ein genannter Punkt zutrifft, können Sie unter www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 das passende Antragsformular bearbeiten. Falls keiner dieser Punkte zutreffen sollte, besteht auch kein Anspruch auf eine Soforthilfe. Als zweites Instrument zur finanziellen Unterstützung besteht die Möglichkeit des zinslosen Stundens von Steuern. Ein Antrag auf zinslose Steuerstundung kann bei jedem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Beim Ausfüllen eines solchen Antrages wird Ihr Steuerberater Sie gerne unterstützen. Diese Vorauszahlungen können beim Finanzamt gestundet werden Einkommenssteuer Körperschaftssteuer Gewerbesteuer Zur Genehmigung eines solchen Antrages müssen Sie unbedingt die Nachweispflicht beachten! Hierzu zählen beispielsweise die verringerten Einkünfte durch die Stornierung von Aufträgen oder jegliche Lieferengpässe. Bei der Umsatzsteuer kann eine Dauerfristverlängerung beantragt werden. Das heißt, dass die Umsatzsteuervorauszahlung zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird. Diese Regelung gilt derzeit jedoch nur für folgende Bundesländer (Stand 26.03.2020): Baden-Württemberg Bayern Brandenburg Hessen Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Sachsen Weitere Bundesländer könnten noch folgen. Achtung! Stundung bedeutet eine reine Verschiebung der Steuerzahlung. Die Steuern müssen zu einem späteren Zeitpunkt in voller Höhe oder in Raten zurückgezahlt werden. Sie müssen als Betrieb selbst aktiv werden. Das Finanzamt wird nicht von sich aus auf Sie zukommen. Wir hoffen, dass wir Ihnen auf diesem Wege weiterhelfen können. Bei Fragen zu den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise, können Sie sich gerne jederzeit an corona-info@bauenundleben.com wenden. In solchen Zeiten ist es wichtig, zusammenzustehen und sich gegenseitig den Rücken zu stärken. Bleiben Sie, Ihre Familie sowie Mitarbeiter gesund und scheuen Sie sich nicht, bei Fragen auf uns zuzukommen. Lassen Sie uns gemeinsam diese Herausforderung meistern. Wir sind und bleiben für Sie da!

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